Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/19#abs-1 (1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/19#abs-2 (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/19#abs-3 (3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 KapMuG 2012 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 6
- BGH, 01.07.2014 – II ZB 29/12Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener Lebensversicherungen gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten durch eine fehlerhafte Bilanzierungspraxis: Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem - verdeckten - Darlehensvertrag mit einem verbundenen UnternehmenZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.